Versicherung Forum - Versicherungsvergleich - Versicherungen - Versicherung Blog - Vermögen - KFZ Versicherung
Achtung: Dieses Forum und seine Mitglieder geben nur ihre
eigene Erfahrung wieder. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte
an einen Rechtsanwalt!
Vorheriges Thema anzeigen: Krankenhaustagegeld für Mitversicherte Nächstes Thema anzeigen: Private Krankenversicherung |
| Autor |
Nachricht |
Werbefreies Forum >> Jetzt registrieren und Ihre Fragen stellen
claudiahy
Anmeldedatum: 13.03.2011 Beiträge: 11
|
Verfasst am: So 13 März, 2011 17:42 Titel: Wechsel von PKV in die GKV |
|
|
mein Lebensgefährte seit April 2004 privat versichert, davor war er immer gesetzlich versichert und möchte wieder zurück in die gesetzliche Versicherung. Er ist komplett gesund und möchte zurück, da wir u.a. auch vor haben zu heiraten. Mittlerweile hat er 2 Anwälte, das Arbeitsamt und diverse Versicherungen um Rat gefragt. Aber es ist tatsächlich so, dass jeder eine andere Meinung vertritt.
Er ist am 21.08.1968 geboren und hat sich im Jahr 2009 für ca. 1 Jahr selbstständig gemacht und mittlerweile wieder sozial versichert angestellt. Nicht zu vergessen ist, dass er auch einen Existenzgründungszuschuss bekommen hat. Es scheint so zu sein, dass es keine allgemeingültige Regel gibt. Mein Lebensgefährte ist sogar bereit für ein Jahr unter die Bemessungsgrenze zurück zu fallen um wieder gesetzlich versichert sein zu könne, auch wäre er bereit Beiträge nachzuzahlen. Ich bin nun dringend auf der Suche nach jemanden der verbindlich und sicher Aussagen dazu machen kann.. Sei es eine Institution, ein Anwalt, oder von mir aus auch ein Volksvertreter.. Nur jemand der sich seiner Aussagen sicher ist, und keine geschäftlichen Interessen vertritt.
Bitte haben Sie vielleicht eine Idee welchen Weg wir gehen können |
|
| Nach oben |
|
 |
Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
|
Verfasst am: So 13 März, 2011 19:08 Titel: |
|
|
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 5
Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2. .....
3. .....
(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.
Für die Rechtsanwälte zur weiteren Fortbildung
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0500500
_________________________________________________________________________________________________________
Es steht nirgend, dass der "Rückkehrer" unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen muss. Wichtig ist, dass Ihr Lebenspartner seine Selbständigkeit gegen ein Angestelltenverhältnis eingetauscht hat und das ist ja gegeben. |
|
| Nach oben |
|
 |
claudiahy
Anmeldedatum: 13.03.2011 Beiträge: 11
|
Verfasst am: So 13 März, 2011 19:46 Titel: |
|
|
herzlichen Dank.. zumindest habe ich jetzt mal einen Gesetztestext dazu. Wir warten jetzt noch auf die Bestätigung des Arbeitsamtes. Er hatte sich um den Gründungszuschuss beantragen zu können kurz arbeitslos gemeldet. (im Jahr 2010). Hier erinnert er sich leider nicht mehr wie das Abeitsamt ihn versichert hatte. Das scheint auch ein Hinderungsgrund zu sein wieder in die Jetzt bekommt er (nach mündlicher Zusage) nachträglich eine Bescheinigung dass das AA in eine GKV eingezahlt hat.
Damit werden wir dann weitersehen. Sollten sich hieraus wieder Fragen ergeben, würde ich gerne nochmals um Rat fragen. Danke sehr!!!
Ach ja.. Alle die wir bisher um Rat gefragt haben, haben einheitlich gesagt, dass er minestens 1 Jahr unter die Bemessungsgrenze fallen MUSS..
Wenn alles nichts hilft muss ein anderer Anwalt ran. Aber einen zu finden der sich auskennt ist wie die berühmte Nadel im Heuhaufen zu finden..
Selbst die ARAG hat uns einen vermittelt der sich nicht wirklich auskennt.. |
|
| Nach oben |
|
 |
Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
|
Verfasst am: So 13 März, 2011 20:12 Titel: |
|
|
| Zitat: | | Er hatte sich um den Gründungszuschuss beantragen zu können kurz arbeitslos gemeldet. (im Jahr 2010). Hier erinnert er sich leider nicht mehr wie das Abeitsamt ihn versichert hatte. |
Müsste er aber. Die Arge meldet ihn bei keiner KK an, das muss er selbst machen. Die Arge zahlt dann den Beitrag. Er hat aber die freie Kassenwahl.
| Zitat: | | Ach ja.. Alle die wir bisher um Rat gefragt haben, haben einheitlich gesagt, dass er minestens 1 Jahr unter die Bemessungsgrenze fallen MUSS. |
Das kann man auch sehr häufig im Internet lesen. Mir ist aber kein Gesetz bekannt, wo das drinn steht. Es kann sein, dass die nichtselbständige Täigkeit mindestens 12 Monate bestehen muss. Das wäre auch logisch, heißt aber nicht 12 Monate unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. |
|
| Nach oben |
|
 |
claudiahy
Anmeldedatum: 13.03.2011 Beiträge: 11
|
Verfasst am: So 13 März, 2011 20:53 Titel: |
|
|
Müsste er aber. Die Arge meldet ihn bei keiner KK an, das muss er selbst machen. Die Arge zahlt dann den Beitrag. Er hat aber die freie Kassenwahl.
Deshalb hat er sich in der letzten Woche dort auch erkundigt.. Offensichtlich war er nicht über die Arge versichert, nun aber bestätigt man ihm (hoffentlich)nachträglich das er Gkv war.. Was das alles zu bedeuten hat, kann man uns nicht schlüssig erklären. unglaublich aber leider wahr..
[Das kann man auch sehr häufig im Internet lesen. Mir ist aber kein Gesetz bekannt, wo das drinn steht.[/quote]
Das wäre natürlich Klasse, aber 2 Anwälte, unabhängig von einander, waren sich zumindest darin Sicher.. Man schüttelt nur noch den Kopf..
Sie kennen nicht zufällig einen fähigen Rechtsberater? |
|
| Nach oben |
|
 |
Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
|
Verfasst am: So 13 März, 2011 21:24 Titel: |
|
|
Sie müssen den lückenlosen Versicherungsschutz nachweisen, weil in D die Versicherungspflicht besteht. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war Ihr Lebenspartner vor der Arbeitslosigkeit in einem Angestelltenverhältnis und gesetzlich versichert. Mit der Arbeitslosigkeit hat sich an dem Versicherungsverhältnis nichts verändert. Erst zum Zeitpunkt der Selbständigkeit, hatte er sich privat versichert. Da sehe ich kein Problem und beim Wechsel in die GKV sehe ich auch keine.
Einen Rechtsberater kann ich Ihnen leider nicht nennen. Fragen Sie in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis, ob jemand bereits mit Rechtsanwälten Erfahrungen gamacht hat. |
|
| Nach oben |
|
 |
claudiahy
Anmeldedatum: 13.03.2011 Beiträge: 11
|
Verfasst am: So 13 März, 2011 21:53 Titel: |
|
|
Da habe ich mich missverständlich ausgerückt. Im Jahr 2004 ist er in die PKV eingretreten, hat sich im Jahr 2008 selbstständig gemacht. Mit Hilfe eines Gründungszuschusses der Arge. Diese hat für die Zeit seiner kurzfristigen Arbeitslosigkeit (wir müssen im schlimmsten Fall davon ausgehen) einen Teil der PKV bezahlt.
Es scheint so zu sein dass er sich dadurch von der Versicherungspflicht hat befreien lassen ?!
Und genau hier ist das Probelm. Dadurch dass Geld an die KV gelaufen ist, kann er angeblich nie mehr zurück in die GKV.. |
|
| Nach oben |
|
 |
Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
|
Verfasst am: So 13 März, 2011 22:36 Titel: |
|
|
Da habe ich Sie falsch verstanden. Hier gilt wieder das Sozialgesetzbuch
| Zitat: | § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird
1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,
2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit,
3. weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird; dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluß an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das die Voraussetzungen des vorstehenden Halbsatzes erfüllt; Voraussetzung ist ferner, daß der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist,
4. durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6, 11 oder 12),
5. durch die Einschreibung als Student oder die berufspraktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10),
6. durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum,
7. durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 oder 8 ).
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. |
Jetzt ist davon auszugehen, dass Ihr Lebenspartner einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt hat. Dieser Antrag ist bindend. Fordern Sie eine Kopie dieses Antrages an. Sollte der Antrag nicht vorliegen, haben Sie gute Karten. Wenn die Arge die Beiträge an die PKV gezahlt hat, bedeutet das noch lange nicht, dass ein Antrag auf Befreiung gestellt wurde. |
|
| Nach oben |
|
 |
claudiahy
Anmeldedatum: 13.03.2011 Beiträge: 11
|
Verfasst am: So 13 März, 2011 22:58 Titel: |
|
|
Das klingt zunächst beruhigenend,
Darf ich Ihnen jetzt schon mal sagen dass Sie sehr sehr geholfen haben!
Wir werden den Antrag anfordern.. Vielen Dank nochmals. Darf ich mich ggf. wieder an Sie wenden... |
|
| Nach oben |
|
 |
Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
|
Verfasst am: So 13 März, 2011 23:03 Titel: |
|
|
Die Arge hatte nur etwas mit der Beitragszahlung zu tun. Die GKV muss die Prüfung vornehmen. Von dort werden Sie, wenn es soweit ist eine Annahme oder Ablehnung erhalten. Wie gesagt, bei Ablehnung sich den Antrag auf Befreiung zeigen lassen.
____________________________________
Danke, geht runter wie Öl. |
|
| Nach oben |
|
 |
Merger Gast
|
Verfasst am: Mo 14 März, 2011 00:32 Titel: |
|
|
Hallo Claudiahy,
aus den Texten muss ich entnehmen, das Ihr Lebensgefährte bereits in 2004 privat krankenversichert war. Zu einem Zeitpunkt als er noch im Angestelltenverhältnis war.
Daher spielt der spätere Wechsel der Selbständigkeit in ein neues Angestelltenverhältnis keine Rolle.
Er muss also wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze kommen (mindestens 1 Kalenderjahr) um evt. die Möglichkeit zu haben wieder in die GKV zu kommen.
Wenn er sich allerdings von der GKV Pflichtversicherung befreien lies, was ich mir allerdings nicht vorstellen kann,
wird er wohl auch weiterhin in der PKV bleiben müssen.
Allerdings kann ich nicht nachvollziehen, wieso er wieder in die GKV zurück möchte.
Viele Grüße! |
|
| Nach oben |
|
 |
claudiahy
Anmeldedatum: 13.03.2011 Beiträge: 11
|
Verfasst am: Mo 14 März, 2011 01:04 Titel: |
|
|
| Merger hat Folgendes geschrieben: | Hallo Claudiahy,
Wenn er sich allerdings von der GKV Pflichtversicherung befreien lies, was ich mir allerdings nicht vorstellen kann,
wird er wohl auch weiterhin in der PKV bleiben müssen.
Hallo Merger,
Eben das ist genau das Problem. Bei der Arbeitslosmeldung wurde Ihm dieses Formular vorgelegt. Man konnte ihm aber nicht erklären was das sollte und er ist sich leider nicht sicher, ob er das Ding unterschrieben hat oder nicht. . (Ich denke ehr nicht) Nun versuchen wir herauszufinden ob er sich hat befreien lassen oder nicht.
Allerdings kann ich nicht nachvollziehen, wieso er wieder in die GKV zurück möchte.
Lange Geschichte.. Aber er hat halt Sorge dass er die Beiträge im Falle einer Arbeitslosigkeit, oder im Alter nicht mehr zahlen kann. Oder dass er mich als Ehefrau mit versichern muss, wenn ich mich, was durchaus passieren kann selbsstänig mache, und dann, was hoffentlich nicht passiert, scheitere.. usw..
Viele Grüße! |
dito.. |
|
| Nach oben |
|
 |
Merger Gast
|
Verfasst am: Mo 14 März, 2011 10:18 Titel: |
|
|
Hallo Claudiahy,
dann war wohl der Wechsel von der GKV in die PKV von Ihrem Lebensgefährten nicht richtig überlegt worden, oder er wurde damals falsch beraten.
Nur einiges kann man im Leben nicht mehr rückgängig machen.
Allerdings Angst vor der Zukunft sollte man nicht haben.
Man sollte immer positiv denken und dann wird es bestimmt auch funktionieren.
Und er sollte auch keine Angst vor dem Beitrag im Alter haben.
Da er bereits seit 2004 privat krankenversichert ist, kann er im Alter in den Standard-Tarif wechseln. Dieser Versicherungsschutz ist etwas besser als die Gesetzliche Krankenversicherung und auch preislich vergleichbar mit der GKV.
Beste Grüße! |
|
| Nach oben |
|
 |
Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
|
Verfasst am: Mo 14 März, 2011 11:53 Titel: |
|
|
@ Claudiahy
Ich verweise noch einmal auf meine Beiträge. Hier mal eine Zusammenfassung:
Wechsel in Angestelltenverhältnis mit Verdienst unterhalb der Versicherungspflichtgrenze
(49.500 € p.a.) => Pflichtversicherung in der GKV
Wechsel in Angestelltenverhältnis mit Verdienst oberhalb der Versicherungspflichtgrenze
(49.500 € p.a.) => freiwillige Versicherung in der GKV (Befreiungsmöglichkeit innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht.)
Wechsel in Angestelltenverhältnis wenn der PKV-Versicherte mindestens 55 Jahre alt ist und seit mindestens 5 Jahren in der PKV versichert => Keine Versicherungspflicht in der GKV egal wie hoch der Verdienst ist, die PKV muss bestehen bleiben.
@ Merger
| Zitat: | | Daher spielt der spätere Wechsel der Selbständigkeit in ein neues Angestelltenverhältnis keine Rolle. |
Einen Antrag auf Befreiung von der GKV kann auch nur ein Selbständiger stellen. Ein freiwillig Versicherter, der von der Beitragsbemessungsgrenze "überholt" wurde, kann diesen Antrag nicht stellen.
| Zitat: | | Er muss also wieder unter die Beitragsbemessungsgrenze kommen (mindestens 1 Kalenderjahr) um evt. die Möglichkeit zu haben wieder in die GKV zu kommen. |
Wo steht das? Kann ja keine Willkür sein, muss also in einem Gesetz stehen. |
|
| Nach oben |
|
 |
Merger Gast
|
Verfasst am: Mo 14 März, 2011 12:21 Titel: |
|
|
| Zitat: |
@ Merger
| Zitat: | | Daher spielt der spätere Wechsel der Selbständigkeit in ein neues Angestelltenverhältnis keine Rolle. |
Einen Antrag auf Befreiung von der GKV kann auch nur ein Selbständiger stellen. Ein freiwillig Versicherter, der von der Beitragsbemessungsgrenze "überholt" wurde, kann diesen Antrag nicht stellen.. |
Hallo der Alte,
Wir unterhalten uns hier nicht über einen freiwillig versicherten in der GKV, sondern über einen der seit 2004 privat versichert ist.
Ein PKV versicherter hat die Möglichkeit nach SGB § 8 sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen:
1.wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,
1a.durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen.
vgl. hierzu Deinen Eintrag zum § 8 SGB - weiter oben.
Viele Grüße!
Norbert |
|
| Nach oben |
|
 |
|
|
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
|