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Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
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Verfasst am: Mo 02 Mai, 2011 10:49 Titel: Unfall - Keine Leistung bei Schaden durch Heilbehandlung |
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LG Dortmund, Urt. v. 23.02.2011 - 2 O 253/10
Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung wegen abgebrochener OP-Zange, wenn anschließende Lähmung auch Folge der Heilbehandlung sein kann
Der Anspruch auf eine Invaliditätsleistung wegen eines ärztlichen Kunstfehlers ist nicht gegeben, wenn der Anspruchsteller eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität nicht vorlegt. Hierbei handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können. So genügt nicht allein der Umstand, dass während einer Operation eine Fasszange abbricht und die Patientin in der Folge über Lähmungserscheinungen klagt, wenn die Lähmungserscheinungen auch als Folge der Heilbehandlung auftreten können. Dass bei einem ärztlichen Instrument ein Materialfehler vorliegt, mag ein seltener Umstand sein. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, eine adäquate Verursachung durch die Heilmaßnahme zu verneinen, weil der Kontakt mit einem ärztlichen Instrument wiederum für eine Operation typisch ist und sich die Verwendung von schadhaften Materialien und Instrumenten nie gänzlich ausschließen lässt.
Hintergrund:
In den Versicherungs-Bedingungen hieß es unter anderem, dass Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Im Juli 2008 musste sich die Klägerin wegen eines Bandscheibenvorfalls einer Operation unterziehen. Dabei kam es zu einem eher ungewöhnlichen Zwischenfall. Denn eine der bei dem Eingriff verwendeten Operationszangen brach im Körper der Frau ab. Durch den Zwischenfall erlitt sie einen Dauerschaden. Die Klägerin wollte daher ihren Unfallversicherer in Anspruch nehmen. Doch dieser lehnte eine Schadenregulierung ab. Zur Begründung verwies er die Versicherte auf die eingangs erwähnte Klausel.
Die Klägerin war der Meinung, dass sich durch den Abbruch des Operationsinstruments keine Gefahr verwirklicht hatte, die eine Anwendung der Klausel rechtfertigt. Denn der Zwischenfall stelle keine Realisierung „der dem Heilbegriff anhaftenden eigentümlichen Gefahr“ dar. Er habe sich vielmehr rein zufällig ereignet und sei daher als Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen.
Doch das sahen die Richter des Dortmunder Landgerichts anders. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts setzt die Anwendung der Klausel voraus, dass die Gesundheitsschädigung eines Versicherten als adäquate Folge einer Heilmaßnahme eintritt. Versichert sind hingegen zufällige Folgen, die sich aus Anlass einer Heilbehandlung ergeben und zu den Risiken des täglichen Lebens gehören. Als Beispiel nannte das Gericht den Fall eines Versicherten, der auf dem Weg zum Arzt stürzt. Nicht versichert sind aber zum Beispiel die Folgen von Stürzen, die sich aufgrund einer Kreislaufschwäche wegen eines ärztlichen Eingriffs ereignen, so das Gericht.
Diesem Beispiel folgend gehört zu den nicht durch eine Private Unfallversicherung versicherten Ereignissen auch das Versagen eines technischen Hilfsmittels, welches der Durchführung einer Heilmaßnahme dient. |
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