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Sturmschäden gelten erst ab einer Windstärke 8, was einer Windgeschwindigkeit von rund 63 km/h entspricht. Der Versicherungsnehmer muss im Schadensfall selbst nachweisen, dass es sich um einen Sturm gehandelt hat, der für Schäden am Haus oder der Einrichtung verantwortlich ist. Vereinbart werden können Leistungen bei Sturmschäden in der Hausrat- sowie der Wohngebäudeversicherung.