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Das Sozialversicherungsabkommen erlaubt es, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auch in anderen Staaten, mit denen das Abkommen besteht, Leistungen in Anspruch nehmen können, die dann mit der Krankenkasse verrechnet werden. Nicht im Versicherungsschutz enthalten ist der Rücktransport, sollte er aus medizinischer Sicht nötig sein. Auch die Überführung im Todesfall ist nicht versichert. Dafür gibt es spezielle Reiseversicherungen.