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tonycat
Anmeldedatum: 19.01.2009 Beiträge: 1 Wohnort: bei Frankfurt/Main
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Verfasst am: Mo 19 Jan, 2009 23:13 Titel: PKV - SB 5200 Vertrag zum 1.1.08 - Vertrag nichtig??? |
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Hallo liebe Versicherungsspezis,
Bevor ich meinen Anwalt damit "belästige", folgendes Problemchen bei mir:
Ich habe zum 1.1.2008 die PKV gewechselt auf den "Hammer-SB 5200 Tarif" der AXA (eco 5200). (ich fühl mich gesund, bzw. wenn ich krank bin heile ich mich selber durch alte deutsche oder chinesische Hausmedizin, außer alle 1-2 Jahre Zahnarztrechungen in Höhe von 100-250 Euro...).
Aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Zuge der Gesund(Krank-)heitsreform ist für alle privaten Versicherungsverträge die nach dem 1.4.2007 abgeschlossen wurden eine Selbstbeteiligung in Höhe von max. 5000 Euro Pflicht. Also habe ich ein Vertragswechel-ANGEBOT der Axa erhalten auf den nun neuen eco 4800 Tarif zu wechseln, was ich aber abgelehnt habe. Nun habe ich Ende Dezember 2008 einen neuen Vertrag (Hallesche NK 4, SB 2700 mit bis zu 3 MB Beitragsrückerstattung) abgeschlossen und den alten gekündigt (Verlust der Alterrückstellungen hält sich in Grenzen bei einem Monatsbeitrag inkl. Pflegepflicht in Höhe von 79,10 Euro!)
Die Axa nimmt jetzt aber die Kündigung nicht an, da keine Beitragserhöhung stattgefunden hat. Ich bin aber auf dem Standpunkt, daß der Vertrag nun nichtig (da für meine Verhältnisse nicht gesetzeskonform) ist. Die Axa will also noch ein Jahr lang Geld kassieren, für einen Vertrag der der Versicherungspflicht nicht genügt!
Was meint Ihr dazu?
(ich habe die Januar-Lastschrift schon zurückgegeben). |
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Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 181
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Verfasst am: Mo 28 März, 2011 13:50 Titel: |
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Hat sich sicher schon erledigt, bringe ich aber trotzdem noch einmal hoch, weil es eine interessante Frage ist.
Die Antwort finden Sie im VVG
| Zitat: | § 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; |
Da Sie einen Wechsel in den neuen Tarif ablehnten, wurde Ihr Vertrag zu den alten Bedingungen weitergeführt. Diesen haben Sie nicht gekündigt.
Mich würde interessieren, wie diese Sache für Sie ausgegangen ist. |
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