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Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
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Verfasst am: Mo 02 Mai, 2011 10:21 Titel: Kranken - Kündigung Krankentagegeld |
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2.5.2011 – Die Tatsache allein, dass der Vertrauensarzt eines Versicherers feststellt, aktuell sei ein Versicherter berufsunfähig, ist noch kein hinreichender Grund, ihm die Krankentagegeld-Versicherung zu kündigen. Entscheidend ist, ob eine Besserung seines Zustands grundsätzlich möglich ist. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 16.2.2011 (Az.: 23 O 98/09) entschieden und das beklagte Versicherungs-Unternehmen dazu verurteilt, ausstehende Krankentagegeldbeträge in Höhe von gut 83.000 Euro an den Kläger zu zahlen.
Der Versicherte ist selbstständiger Rechtsanwalt und seit 2005 wegen eines Herzleidens arbeitsunfähig. Seit dieser Zeit wartet er auf eine Herztransplantation, welche die einzige Möglichkeit für ihn darstellt, wieder halbwegs gesund zu werden.
Obwohl er zeitweise als dringender Fall galt, konnte er bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch kein Spenderherz bekommen und deshalb auch nicht berufstätig sein.
Als der Vertrauensarzt 2008 ihm Berufsunfähigkeit attestierte, weil eine Besserung nur durch die nicht absehbare Transplantation möglich sei, kündigte ihm der Versicherer umgehend die Krankentagegeld-Versicherung und bot ihm die Einrichtung einer Anwartschafts-Versicherung an.
Weiter hoffen
Der Kläger wollte sich die Hoffnung nicht nehmen lassen, dass er eines Tages doch noch transplantiert und wieder leistungsfähig sein könnte – und zog gegen die Kündigung vor Gericht. Dabei wurde vor dem Oberlandesgericht Köln ein Vergleich geschlossen, nachdem ihm bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache ein Krankentagegeld von 95 Euro pro Tag zusteht. Verliert er vor Gericht, muss er alles zurückzahlen.
Obwohl der damit verbundene Stress für ihn besonders gefährlich war, erschien der Versicherte im Rahmen des Vergleichsverfahrens persönlich vor Gericht und vertrat seine Position. Dies veranlasste die Versicherung dazu, hilfsweise seine Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Nicht endgültig
Das Landgericht Köln wies dies zurück und machte den Unterschied zu den umfangreichen Aufgaben im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als Anwalt deutlich – das Berufsbild sei der Kammer „hinlänglich aus eigener Sachkunde“ bekannt. Auch dem Befund des Versicherers, dass angesichts der langen Wartezeit und der unsicheren Prognose, ob und wann eine Transplantation möglich sei, die Berufsunfähigkeit jetzt schon endgültig feststehe, teilte das Gericht nicht.
Noch könne der Kläger hoffen – und wenn es zu einer Transplantation komme, habe er gute Überlebenschancen. Auf Grund seiner „guten Compliance“ in der aktuellen Situation, der regelmäßigen Medikamenteneinnahme und der vernünftigen Lebensweise sei die Prognose danach relativ gut. Man dürfe ihn also nicht vorschnell aufgeben.
Nach Ansicht des Gerichts darf der Versicherer unter diesen Umständen nicht einfach davon ausgehen, dass der Versicherte auf Dauer berufsunfähig ist und ihm deshalb die Krankentagegeld-Versicherung kündigen. Vielmehr sei er aktuell nicht berufsunfähig, sondern arbeitsunfähig, mit der Folge, dass die Krankentagegeld-Versicherung fortbesteht.
Quelle: Versicherungsjournal, Susanne Görsdorf-Kegel |
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