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Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
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Verfasst am: Di 29 März, 2011 09:48 Titel: Kranken - Kostenübernahme der Behandlungspflege |
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Grundsatzurteil des Hessischen Landessozialgerichts
Wird eine 24-stündige Behandlungspflege von einer anderen Pflegekraft erbracht als die Grundpflege, so sind die Kosten der Behandlungspflege in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen.
Mit dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2010 (Az.: L 1 KR 187/10) wurde klargestellt, dass die gesamten Kosten der Behandlungspflege von der Krankenkasse zu übernehmen sind, wenn eine 24-stündige Behandlungspflege durch externe Pflegekräfte erbracht wird, die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung jedoch von Angehörigen des Pflegebedürftigen geleistet wird.
Dem Urteil lag die Klage einer Familie zugrunde, deren Kind wegen einer schweren Erkrankung einer 24-stündigen Überwachung seiner Atmung bedurfte und die im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von Fachkräften durchgeführt wurde. Die Grundpflege des Kindes erfolgte durch die Eltern.
Die Krankenkasse zog den Zeitaufwand für die Grundpflege von dem Zeitaufwand der durch die Fachkräfte erbrachten Behandlungspflege ab. Die entstehende Diffe-renz zwischen Kosten und Erstattung sei Sache der Pflegeversicherung –so die Meinung der Krankenkasse. Da deren Leistung jedoch in der Höhe begrenzt war, mussten die Eltern des pflegebedürftigen Kindes einen Teil der Pflegekosten selber übernehmen. Dies hielten sie für ungerecht und klagten beim Sozialgericht. Auch in der Revision vor dem Hessischen Landessozialgericht hatte die Krankenkasse keinen Erfolg mit ihrer Auffassung.
Eine Anrechnung der Grundpflege könne überhaupt nur dann in Erwägung gezogen werden, so das Gericht, wenn die gesamten Pflegeleistungen von derselben Fachkraft erbracht werden. Denn die häusliche Krankenpflege und das Pflegegeld stehen uneingeschränkt nebeneinander. Die Revision beim Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen |
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