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Kinderkrankentagegeld - kein Leistungsinhalt der PKV?

 
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assekuranz



Anmeldedatum: 30.08.2010
Beiträge: 41
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Mo 07 März, 2011 17:26    Titel: Kinderkrankentagegeld - kein Leistungsinhalt der PKV?

Kinderkrankentagegeld - kein Leistungsinhalt der PKV?

Die Gesetzliche Krankenversicherung zahlt ein Krankengeld für den Fall, dass ein Kind krank ist und der Versicherte dass Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss und deshalb nicht zur Arbeit gehen kann.

Für gesetzlich Versicherte besteht ein

Anspruch auf Krankengeld gemäß § 45 SGB V,


wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.


Bislang gab es keine Private Krankenversicherung, die eine entsprechende Leistung anbot.

Nun bietet die Signal Iduna mit dem Tarif ESP-VA-43 ein Kinderkrankentagegeld an. Damit ist die Signal Iduna unseres Wissens derzeit der einzige private Krankenversicherer, der diesen Leistungsinhalt anbietet.

Der Tarif ESP-VA-43 beinhaltet ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit und zusätzlich die folgenden Leistungen:


- Leistung ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes

- bis zum 12. Lebensjahr des Kindes

- Leistung für 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr, insgesamt bis 25 Arbeitstage (Verlängerung in Sonderfällen einmalig bis auf 100 Tage möglich)



Ausweislich der Tarifbestimmungen/AVB des ESP-VA 43 kann dieser nur in Verbindung mit einer Krankheitskostenvollversicherung bei der Signal Iduna abgeschlossen werden und das Kind muss ebenfalls krankenkostenvollversichert bei der Signal Iduna sein.


Nun stellt sich die Frage, ob die Signal Iduna für Kinder mit Familien alternativlos ist.


Nein, denn das Kinderkrankentagegeld sollte nicht zum alles entscheidenden Kriterium bei der Auswahl eines geeigneten Tarifes gemacht werden. Was nützt es, wenn der Tarif zwar ein Kinderkrankengeld vorsieht, aber andere Leistungspunkte nicht bedarfsgerecht gelöst sind.

Da der Tarif ESP nur in Verbindung mit einer Vollkostenversicherung bei der Signal Iduna vereinbart werden kann, wäre zu prüfen, ob auch das Bedingungswerk einer Vollkostenversicherung der Signal Iduna Ihren Anforderungen gerecht werden kann, was sich erst nach Erstellung eines Anforderungsprofiles und nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Leistungspunkte des Tarifwerkes sagen läßt.
_________________
Eckhard Borchardt
Versicherungsmakler, Hamburg


Zuletzt bearbeitet von assekuranz am Mo 07 März, 2011 18:39, insgesamt einmal bearbeitet
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Der Alte



Anmeldedatum: 31.01.2011
Beiträge: 188

BeitragVerfasst am: Mo 07 März, 2011 18:05    Titel:

Es ist natürlich auch die Frage, wie sich die Beiträge für das KT entwickeln werden. Wenn ich sehe, was für ein KT3 gezahlt werden muss und wie rapide die Beiträge bis zum KT42 sinken, hebelt das doch den ganzen Tarif auseinander. Es gibt Kinder die nicht krank werden, aber auch welche, die regelmäßig krank sind. Zur Zeit gehen diese dann zu den Großeltern in Pflege. Das wird dann wegfallen und dann mal locker pro Tag 100 Euro. Es ist auf jeden Fall ein Alleinstellungsmerkmal der Signal. Ich habe mich mit den Bedingungen noch nicht auseinander gesetzt. Was bedeutet
Zitat:
Leistung für 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr, insgesamt bis 25 Arbeitstage (Verlängerung in Sonderfällen einmalig bis auf 100 Tage möglich)
und wer legt fest, was Sonderfälle sind?
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assekuranz



Anmeldedatum: 30.08.2010
Beiträge: 41
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Mo 07 März, 2011 18:16    Titel:

Der Alte hat Folgendes geschrieben:
Zitat:
Leistung für 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr, insgesamt bis 25 Arbeitstage (Verlängerung in Sonderfällen einmalig bis auf 100 Tage möglich)
und wer legt fest, was Sonderfälle sind?


AVB Teil III Tarif ESP-VA 43

Die zeitliche Begrenzung verlängert sich einmalig auf 100 Arbeitstage,
wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a) bei der eine Heilung ausgeschlossen, diese austherapiert ist und
b) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder
wenigen Monaten erwarten lässt.
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assekuranz



Anmeldedatum: 30.08.2010
Beiträge: 41
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: Mo 07 März, 2011 18:32    Titel:

Der Alte hat Folgendes geschrieben:
Was bedeutet Leistung für 10 Arbeitstage je Kind und Kalenderjahr, insgesamt bis 25 Arbeitstage ...


Was dieser Punkt bedeutet ist doch eigentlich selbsterklärend oder bezog sich Ihre Frage nur auf die "Sonderfälle"?
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