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Versicherungen, die nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen wurden, können bei einer Beitragserhöhung bei unverändertem Leistungsumfang binnen eines Monats nach der Ankündigung der Preissteigerung gekündigt werden. Dabei handelt es sich dann um eine außerordentliche Kündigung. Sie ist ebenfalls möglich, sollte ein Schaden eingetreten sein und wenn das Risiko, das über den Vertrag abgesichert werden soll, wegfällt.