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Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
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Verfasst am: Mo 02 Mai, 2011 10:07 Titel: Haftpflicht - Treppensturz mit Folgen |
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29.4.2011 – Für die Verkehrsicherheit auf der Tribüne einer Sporthalle und die Möglichkeit, sie sicher zu erreichen und wieder zu verlassen, ist der Betreiber der Halle verantwortlich. Wenn es dabei zu einem Unfall kommt, weil der Handlauf der Treppe zu kurz ist, ist der Betreiber in der Haftung. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 20.7.2010 (Az.: 12 U 55/10).
In dem Fall, über den das Gericht entscheiden musste, hatte die damals 67-jährige Klägerin sich eine Eisrevue in einer Eissporthalle angesehen. Sie nahm dabei in der Mitte des Stehplatzbereichs auf einer der rund 25 Zentimeter hohen Stufen Platz.
Am Rand des Stehplatzbereichs war die Treppe, die zu den anderen Teilen der Halle führte. Mit 18 Zentimetern waren ihre Stufen deutlich schmaler. Außerdem war sie durch einen nicht unterbrochenen Handlauf vom Stehplatzbereich abgetrennt und konnte von dort aus nur durch schmale Durchgänge ganz oben und ganz unten erreicht werden.
Starkes Gedränge
Die Klägerin verließ die Veranstaltung nach Beendigung deshalb über die Stufen des Stehplatzbereichs, wobei eine Vielzahl anderer Besucher nachdrängte. Dabei hielt sie sich an dem Handlauf der Treppe fest. Im unteren Teil verlor sie das Gleichgewicht, weil sie von hinten gestoßen wurde.
Genau an dieser Stelle war aber der Handlauf zu Ende, die letzten Stufen der Treppe waren ungesichert. Die Klägerin stürzte schwer und verletzte sich erheblich – und forderte vom Sporthallenbetreiber Schmerzensgeld. Als dieser sich weigerte, landete der Fall vor Gericht. Doch in allen Instanzen erlitt der Betreiber eine Niederlage.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht
Generell ist nach Ansicht des OLG Stuttgart zwar bei einer kürzeren Treppe mit bis zu fünf Stufen kein Handlauf zwingend erforderlich. Bei einer Sportanlage gelten aber schärfere Bestimmungen. Insbesondere die Treppen müssten grundsätzlich so gestaltet und unterhalten werden, dass auch ein eiliger Besucher sie gefahrlos begehen kann.
Deshalb müssten hier auch kurze Treppen einen Handlauf haben. Das Gericht hielt es für eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht, dass das Geländer bereits vor den letzten Stufen endete.
Die Klägerin träfe dagegen keine Schuld an dem Unfall, sie haben sich völlig korrekt verhalten, indem sie über die Stufen des Stehplatzbereichs nach unten ging. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, durch das Geländer der Treppe hindurch zu schlüpfen – außerdem sei es ja gerade der Zweck des durchgehenden Handlaufs, dies zu verhindern.
Die Berufung des Hallenbetreibers gegen das Schmerzensgeld, das der Klägerin von der Vorinstanz zugesprochen worden war, wurde deshalb zurückgewiesen, und eine Revision nicht zugelassen.
Quelle: Versicherungsjournal, Susanne Görsdorf-Kegel |
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