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Verbände, Arbeitgeber und Verbände von Arbeitgebern haben die Möglichkeit, eine Gruppenversicherung für einen bestimmten Personenkreis abzuschließen. Die Beiträge für die Versicherung werden nicht einzeln, sondern in einem Betrag an die Versicherung abgeführt. Die Gruppenversicherung, die auch als Kollektivversicherung bezeichnet wird, unterliegt den Bestimmungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine der Voraussetzungen für eine Gruppenversicherung ist eine Mindestpersonenzahl von 20.