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Eric
Anmeldedatum: 19.09.2007 Beiträge: 2
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Verfasst am: So 31 Aug, 2008 19:18 Titel: Eine Haftpflichtversicherung beim eheähnlichen Verhältnis? |
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| Hallo, ich möchte zusammen mit meiner Lebensgefährtin in ein Haus einziehen. Bislang haben wir getrennte Wohnungen gehabt. Reicht es wenn wir nur eine gemeinsame Haftpflichtversicherung haben? Denn ich weiß nicht, ob es notwendig ist, erst mit dem Lebenspartner einen gewissen Zeitraum zusammen zu leben. Bevor eine Beziehung als eheähnliches Verhältnis anerkannt wird. Gibt es hierfür seitens der Haftpflichtversicherer eine besondere Regelung? Denn wir möchten natürlich von Anfang an einen optimalen Versicherungsschutz haben. |
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Tobias K.
Anmeldedatum: 07.07.2008 Beiträge: 8 Wohnort: Castrop-Rauxel
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Verfasst am: Di 09 Sep, 2008 10:27 Titel: |
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Hallo,
man kann den Lebenspartener mit einbinden.
Bei weiteren Informationen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen |
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assekuranz

Anmeldedatum: 30.08.2010 Beiträge: 41 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: Mi 01 Sep, 2010 10:57 Titel: |
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Ihre Lebenspartnerin kann zu den "mitversicherten Personen" gehören. Allerdings ist das nicht bei allen Versicherungstarifen der Fall. Die Versicherungsgesellschaften bieten meist einen Basis-Tarif an, der u.a. diese Leistung nicht enthält. Man muß sich also genau die Versicherungsbedingungen anschauen, welcher Tarif auch den Versicherungsschutz für den in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner enthält. Als eine mögliche Option unter vielen möchte ich Ihnen den ARAG Privathaftpflicht-Schutz nennen.
Aus den Versicherungsbedingungen ARAG-Privathaftpflichtschutz:
Mitversichert ist im ARAG Privathaftpflicht-Schutz
2.1 für die Familie
2.1.1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
2.1.1.1 Ihres Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners;
2.1.1.2 Ihres in eheähnlicher, mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partners (sonstiger
Lebenspartner), soweit dieser an Ihrem Wohnsitz gemeldet ist und Sie beide unverheiratet sind
2.1.1.3 Ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,
Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder
sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder
Studium, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr-,
Zivildienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) oder des freiwilligen sozialen Jahres vor,
während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
2.1.1.4 aller weiteren mit Ihnen dauernd in häuslicher Gemeinschaft (nicht in Einliegerwohnung) lebenden,
20 AHB 2009 1.0 (7.2009)
allein stehenden, volljährigen Familienangehörigen, soweit diese an Ihrem Wohnsitz gemeldet sind;
[...] _________________ Eckhard Borchardt
Versicherungsmakler, Hamburg |
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