Versicherung Forum - Versicherungsvergleich - Versicherungen - Versicherung Blog - Vermögen - KFZ Versicherung
Achtung: Dieses Forum und seine Mitglieder geben nur ihre
eigene Erfahrung wieder. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte
an einen Rechtsanwalt!
Vorheriges Thema anzeigen: Allmählichkeitsschäden und vieles mehr!!! Nächstes Thema anzeigen: Dauer einer privaten Haftpflichtversicherung? |
| Autor |
Nachricht |
Werbefreies Forum >> Jetzt registrieren und Ihre Fragen stellen
mart1n
Anmeldedatum: 20.03.2011 Beiträge: 1
|
Verfasst am: So 20 März, 2011 11:22 Titel: Digitalkamera auf dem Autodach |
|
|
Hallo,
dieses Wochenende war meine Mutter mich und meine Freundin besuchen. Wir hatten uns ausgemacht das wir was Unternehmen wollten. Wir zwei waren schon im Auto als meine Mutter bemerkte, dass sie ihr Handy bei uns in der Wohnung vergessen hatte. Als sie nochmal hochgegangen ist, ist ihr aufgefallen, dass unsere Digitalkamera noch im Wohnzimmer lag und wollte diese mitnehmen. Anschließend hat sie die Kamera auf das Autodach gelegt, da sie sie mit ins Auto nehmen wollte, und ihr Handy in ihre Handtasche im Kofferraum gelegt. Danach hat sie nicht mehr an die Kamera gedacht und ist in das Auto gestiegen. Ungefähr 10 Minuten später ist es ihr eingefallen und wir sind sofort umgedreht, aber die Kamera inkl. circa 2000 Bilder war nicht mehr auffindbar.
Übernimmt diesen Fall ihre private Haftpflichtversicherung?
Bin über jede Antwort dankbar.
Gruß, |
|
| Nach oben |
|
 |
Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
|
Verfasst am: So 20 März, 2011 12:53 Titel: |
|
|
Sie können den Sachverhalt der Versicherung melden und hoffen, dass eine Regulierung erfolgt. Würde ich generell bei jeden Schaden empfehlen. Bei kleinen Schäden zeigen sich die Versicherer manchmal kulant.
Zu Ihrer Frage: Eine Voraussetzung zur Regulierung ist die Überprüfbarkeit des Schadens. Diese ist hier nicht gegeben. Der geschilderte Hergang wird beim Schadenbearbeiter eher den Versuch assoziieren, die Kosten für eine neue Kamera auf eine Versicherung zu übertragen.
Frage Sie aber ruhig an, leistet die Versicherung nicht, ist es so wie jetzt. Der Umkehrfall bedeutet, dass sich die Situation für Sie verbessert, falls sie leistet. |
|
| Nach oben |
|
 |
Merger Gast
|
Verfasst am: So 20 März, 2011 14:26 Titel: |
|
|
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung:
Ausschlüsse:
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Aus Ihrer Schilderung muß man davon ausgehen, dass Ihre Mutter sich diese Digitalkamera geliehen hat.
Daher wird die Privathaftpflichtversicherung nicht leisten.
Viele Grüße! |
|
| Nach oben |
|
 |
Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
|
Verfasst am: So 20 März, 2011 17:31 Titel: |
|
|
In diesen Fall kann man davon ausgehen, dass die Sachen von der Mutter nicht geliehen wurden, allenfalls liegt hier ein Gefälligkeitsschaden vor. Die Mutter hatte in guter Absicht die vergessene Kamera den Kindern hinterhergetragen, dann allerdings auf dem Auto liegen lassen.
Bei Gefälligkeitsschäden geht die ständige Rechtsprechung von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung aus, wenn die Haftung zu unüberschaubaren Risiken für den Erbringer der Gefälligkeit führt oder wenn die Gefälligkeit unentgeltlich und ganz überwiegend im Interesse des Empfängers der Gefälligkeit liegt. In diesen Fällen reicht Fahrlässigkeit entsprechend § 276 II BGB nicht für eine Schadensersatzpflicht aus, sondern setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus (siehe Amtsgericht Plettenberg, Urteil vom 03.11.2006 Aktenzeichen: 1 C 345/05). Ausnahme hierfür ist ein vertraglicher Ausschluss für die stillschweigenden Haftungsbeschränkung.
Deshalb schließen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Haftpflichtversicherungen in Pkt. 7.6 Gefälligkeitsschäden als Schäden an Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, aus.
Es gibt aber einige Versicherungen, die auch für Gefälligkeitsschäden Versicherungsschutz gewähren. Diese Leistungen werden dann in den Besonderen Vertragsbedingungen der jeweiligen Gesellschaft definiert
Aber wie bereits erwähnt, regulieren die Gesellschaften schon mal etwas auf Kulanzebene. Mitunter hat der Vertreter auch bis zu einem gewissen Betrag Regulierungsvollmacht. Also mit der Gesellschaft reden. Allerdings häufen sich bei den Gesellschaften Schäden mit Brillen, Handys usw. dass ich nicht an Kulanz glaube. Es wird sicher Rückfragen geben. |
|
| Nach oben |
|
 |
Merger Gast
|
Verfasst am: So 20 März, 2011 19:06 Titel: |
|
|
Lt. der Schilderung von dem Autor, hatte die Mutter keinen Auftrag die Digitalkamera zu holen, also hat sie eigenmächtig gehandelt.
In diesem Fall wird die PHV nicht leisten.
Bei dieser Schilderung kann ich mir keinen Versicherungsvertreter vorstellen der auf Grund seiner Regulierungsvollmacht den Schaden reguliert.
Außerdem sind auch Gefälligkeitsschäden nur über besondere Leistungen in der PHV mitversichert. |
|
| Nach oben |
|
 |
Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
|
Verfasst am: So 20 März, 2011 19:54 Titel: |
|
|
| Letztendlich bleibt es gleich und bei meiner Aussage. Ich kenne viele Versicherungsvertreter, die Ihre Kunden halten wollen und solche Schäden aus ihrem Topf bezahlen. Ist natürlich von der Schadenhöhe und der Kundenverbindung abhängig. |
|
| Nach oben |
|
 |
|
|
Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.
|
|
|