Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht – ein Muss für alle Vermieter
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht stellt für Vermieter und Besitzer von bebauten oder unbebauten Grundstücken eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt dar. Denn als Eigentümer haftet man für alle Schäden, die anderen Menschen auf dem Grundstück zustoßen, sei es durch einen herab fallenden Dachziegel oder auch durch das Ausrutschen auf einem unbebauten, nicht gestreuten Grundstück.
Diese Kosten können dann schnell ins Unermessliche steigen, insbesondere wenn es sich um Personenschäden handelt, werden oft Schäden von mehreren Millionen Euro erreicht, die den finanziellen Ruin für den Eigentümer bedeuten. Deshalb ist die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht so wichtig. Dennoch gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn das Haus auf einem Grundstück vom Eigentümer selbst bewohnt wird – dann greift auch die Privathaftpflicht. Für alle anderen Grundstücksbesitzer hingegen sollte die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht erste Wahl sein.
Die Beiträge errechnen sich bei dieser Versicherung nach der Anzahl der Wohnungen, deren Gesamtfläche oder den erzielten Bruttomieteinnahmen. Günstiger wird es dabei für die Besitzer von unbebauten Grundstücken – deren Beitrag errechnet sich zumeist auf Grundlage der Größe des Grundstücks. Hier gilt, pro 100 Quadratmeter wird ein bestimmter Betrag verlangt. Da diese Berechnungsgrundlagen jedoch von Versicherer zu Versicherer sehr unterschiedlich sind, muss man vor dem Abschluss der Versicherung auch erst einmal einen grundlegenden Vergleich durchführen.
Denn dieser besagt, welches Angebot vom Preis her das günstigste ist. Allerdings darf der Preis nicht das einzige Entscheidungskriterium sein, sondern die Entscheidung sollte sich auch nach den angebotenen Leistungen richten. Eine zu geringe Schadenssumme kann z. B. negativ sein. Denn alle Kosten, die über diese hinausgehen, müssen vom Eigentümer selbst getragen werden.
Folgende ergänzende Anmerkung halte ich hier für wichtig:
Die Deckung greift nur, wenn dem Hauseigentümer ein Verschulden nach §823 BGB nachgewiesen werden kann. Wenn der Eigentümer seinen Wartungs-, Instandhaltungs- und Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, gehen geschädigte Dritte leer aus. Wurde das Dach regelmäßig durch einen Fachmann gewartet und ein Dachziegel verletzt trotzdem eine Person, liegt kein Verschulden und somit keine Haftung vor. Gleiches gilt z.B. für Bäume, die vom Versicherungsgrundstück auf beispielsweise ein geparktes Auto eines Dritten stürzen. Wurde der Baum regelmäßig geprüft und für gesund und stabil befunden, geht der Anspruchsteller leer aus.