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Berufsunfähigkeit - Streit um Verweisung

 
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Der Alte



Anmeldedatum: 31.01.2011
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BeitragVerfasst am: Mi 29 Jun, 2011 15:08    Titel: Berufsunfähigkeit - Streit um Verweisung

29.6.2011 – Die Modalitäten einer zulässigen Verweisung in der Berufsunfähigkeits-Versicherung werden von den jeweils vereinbarten Versicherungs-Bedingungen festgelegt und können daher je nach Bedingungswerk unterschiedlich weit gehen, so der Tenor eines Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2011 (Az.: 12 U 45/11).

Der Kläger hatte bei der Beklagten im Jahr 1982 eine Lebensversicherung mit Einschluss einer Invaliditäts-Zusatzversicherung abgeschlossen. Für den Fall der Invalidität war eine jährliche Rente in Höhe von rund 3.800 Euro vereinbart worden.

Keine Verschlechterung
In den Versicherungs-Bedingungen hieß es, dass eine Invalidität dann vorliegt, wenn der Versicherte aufgrund Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, „die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt.“

Im Jahr 2008 erkrankte der Kläger an Hautkrebs. Infolge der Erkrankung sowie den Folgen der damit verbundenen Behandlungen konnte er seine bisherige handwerkliche Tätigkeit im Bereich „mobiler Dienst Kleininstandsetzungen“ nicht mehr ausüben. Nach der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit übte er daher eine reine Bürotätigkeit aus.

Mit dem Argument, dass es Sinn und Zweck der Invaliditäts-Zusatzversicherung sei, einen sozialen Abstieg des Versicherten zu verhindern, der Kläger als Büroangestellter aber einen vollwertigen Beruf ausübt, der sogar eine Besserstellung im Vergleich mit seiner bisherigen Tätigkeit bedeutet, lehnte es der Versicherer ab, dem Kläger eine Rente zu zahlen.

Keine Schadenversicherung
Doch dabei hatte er seine Rechnung ohne die Gerichte gemacht. Der Versicherte hatte mit seiner Klage auf Zahlung von Versicherungsleistungen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz Erfolg. Auch die Möglichkeit einer Revision beim Bundesgerichtshof wurde dem Versicherer verwehrt.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es für die Leistungspflicht des Versicherers nicht darauf an, dass der Versicherte tatsächlich finanzielle Nachteile hinzunehmen hat. Denn bei einer Invaliditäts- beziehungsweise Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt es sich nicht um eine Schaden- sondern um eine Summenversicherung.

„Ein Berufsunfähigkeits-Versicherer ersetzt daher im Grunde nicht die Einkommenseinbuße des Versicherten. Er erbringt vielmehr die im Voraus vertraglich vereinbarten Leistungen. Daher muss er auch dann leisten, wenn der Versicherte durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit keine oder nur eine geringe Einkommenseinbuße erleidet.

Auf die Frage, ob die Versicherungsleistung mangels eines konkreten Schadens zu einer Bereicherung des Versicherten führt oder nicht, kommt es dabei nicht an“, so das Gericht.

Keine vergleichbare Tätigkeit
Nach Meinung der Richter kann sich der Versicherer auch nicht darauf berufen, dass der Versicherte als Büroangestellter angeblich eine mit seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbare Beschäftigung ausübt. Nach dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen darf der Kläger nämlich nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt.

Von einer ähnlichen Ausbildung kann im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Denn seine Berufstätigkeit vor seiner Erkrankung war körperlich und handwerklich geprägt. Darauf, dass seine bisherige Ausbildung ihn eher beiläufig dazu befähigt, auch eine Bürotätigkeit auszuüben, kommt es daher nicht an.

Die in den Versicherungs-Bedingungen verwendete Klausel zieht nach Ansicht des Gerichts folglich engere Grenzen als ähnliche Klauseln, in denen es üblicher Weise heißt, dass die auszuübende ähnliche Tätigkeit der Ausbildung entsprechen muss oder dass eine andere Tätigkeit von einem Versicherten aufgrund seiner Ausbildung ausgeübt werden kann beziehungsweise er dadurch hierzu in der Lage ist. Quelle: VersicherungsJornal.de
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