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Der Alte
Anmeldedatum: 31.01.2011 Beiträge: 188
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Verfasst am: Mi 04 Mai, 2011 15:47 Titel: BAV - Wenn sich die Krankenkasse an der Rente vergreift |
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Krankenkassen haben zu Unrecht Beiträge von Direktversicherungen für die Rentenzeit erhoben. Der Bundesgerichtshof setzt der Praxis jetzt ein Ende. Wie Versicherte jetzt fünfstellige Summen sparen können.
Der Fall
Der 1943 geborener Beschwerdeführer hatte 1979 von seinem Arbeitgeber eine Zusage für eine Kapitallebensversicherung als Direktversicherung erhalten. Das Unternehmen meldete jedoch Insolvenz an und das Arbeitsverhältnis endete 1988. Der Arbeitgeber übertrug alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag an seinen ehemaligen Angestellten.
Seither bezahlte der ehemalige Arbeitnehmer die Prämien aus eigener Tasche weiter. Am 1. Mai 2004 endete die Einzahlphase. Die Lebensversicherung schüttete eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 67.443 Euro aus. Der Anteil des ehemaligen Arbeitgebers betrug 18.803 Euro.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 setzte die Krankenkasse des pflichtversicherten Rentners den gesamten Betrag zur Berechnung von Krankenkassenbeiträgen an. Das Bundesverfassungsgericht setzte mit seinem Beschluss vom 28. September 2010 dieser bisher üblichen Praxis allerdings einen Riegel vor.
Die Entscheidung: Die Krankenkasse darf nur auf den Teil der Auszahlung Beiträge erheben, der auf die Phase zurückgeht, in der der Arbeitgeber die Beiträge einbezahlt hat, also auf 18.803 Euro. Die privat finanziert Restsumme von 48.600 Euro bleibt dagegen beitragsfrei.
Die Relevanz
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bedeutet eine wichtige Kehrtwende für Versicherte. Zuvor vertrat das Bundessozialgericht die Auffassung, dass die gesamte Auszahlung aus einer Direktversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse unterliegt, auch wenn die Beiträge zum Großteil privat einbezahlt wurden.
Die Entscheidung trifft alle, die Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und eine Direktversicherung privat fortgeführt haben oder fortführen. Und das sind einige. Schließlich arbeitet nur noch ein Bruchteil der Angestellten das gesamte Arbeitsleben beim gleichen Arbeitgeber.
"Wir raten auch Betroffenen, die sich bereits in der Auszahlungsphase befinden, sich an ihre Krankenkasse wenden und unter Berufung auf das Urteil eine Neuberechnung samt Auszahlung fordern", sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten. Dabei geht es schnell um mehrere tausend Euro.
Wie Versicherte an ihr Geld kommen
Der Experte
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hebt das höchste deutsche Gericht die bisherige Rechtsprechung auf. Rechtsanwalt Jens Steinhauer von der Mendener Kanzlei Steinhauer & Günther hat mit seinem Mandanten im konkreten Fall über sechs Jahre und vier Instanzen geklagt.
Die Hartnäckigkeit hat sich bezahlt gemacht: "Die Entscheidung zeigt, dass die bisherige Rechtsprechung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt", sagt Steinhauer. "Unser Mandant kann nicht schlechter gestellt sein als jemand, der eine private Lebensversicherung abgeschlossen hat, bei der keine Beiträge an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen sind." Die Entscheidung hat Präzedenzcharakter für alle weiteren Fälle.
Der Ratschlag von Steinhauer: "Um in den Genuss der neuen Regelung zu kommen, müssen Betroffene darauf achten, dass sie bei Beginn der privaten Fortführung Versicherungsnehmer sind", so Steinhauer. Dazu wird in der Regel ein neuer Versicherungsschein ausgestellt.
Die Gegenseite
Die gesetzlichen Krankenkassen ändern nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ihre Praxis. Bisher erhoben sie auf die gesamte Auszahlungssumme einer Direktversicherung den Beitrag. Nun unterscheiden sie: Nur für die Phase, in der der Arbeitgeber die Beiträge für die Direktversicherung einbezahlt hat, erheben sie Krankenkassenbeiträge.
Auf Anfrage von Handelsblatt Online teilt die Barmer GEK mit: "Wir setzen den Beschluss des Bundessozialgerichts in den relevanten Fällen um. Wir greifen alle Vorgänge/Widersprüche auf, die seinerzeit mit dem Hinweis auf die angestrebte höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgestellt worden waren."
Die AOK macht dies laut Angaben des Bundesverbandes auch, teilt aber mit: "Voraussetzung ist, dass die Versicherungen den AOKs einen richtigen bzw. korrigierten Bescheid zur Auszahlung übermitteln. Die AOKs und alle anderen Krankenkassen haben bis Anfang 2011 keine Bescheide erhalten, bei denen in über den Arbeitgeber und privat finanzierte Direktversicherungen unterschieden wurde und können deshalb auch nicht ohne Mithilfe der Versicherungen die Beiträge erstatten.
Sofern die Daten nachvollziehbar unterteilt in privat- und arbeitgeberfinanziert vorliegen, erfolgen selbstverständlich die Erstattungen bzw. die Beitragseinstufung nur für den arbeitgeberfinanzierten Anteil."
Die Rechtsgrundlage
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsberichts (Aktenzeichen 1 BvR 1660/0 vom 28. September 2010 hebt das höchste Gericht die Entscheidungen des Bundessozialgerichts und untergeordneter Instanzen auf. Wesentliches Argument: Die bisherige Rechtsprechung widerspricht dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz.
Denn Versicherte, die eine Direktversicherung privat fortführen, werden gegenüber denen benachteiligt, die eine private Lebensversicherung abschließen, bei der keine Beiträge auf die Gesetzliche Krankenversicherung anfallen. "Auch nötige die Rechtsprechung zu wirtschaftlich unsinnigen Handlungen, nämlich der Kündigung bestehender Versicherungsverträge", so die höchsten Richter in ihrer Begründung.
Das Fazit
Wer bei seiner Krankenkasse als Rentner bereits Beitrage auf Auszahlungen aus privat fortgesetzten Direktversicherungen geleistet hat, sollte unter Berufung auf das Urteil eine Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Beiträge verlangen. Und Arbeitnehmer, die den Job wechseln oder arbeitslos werden, haben jetzt deutlich mehr Anreize, die Direktversicherung privat fortzuführen. Quelle Handelsblatt _________________ Ich werde keine Versicherungsangebote oder Vergleiche erstellen und bitte alle von diesbezüglichen Anfragen abzusehen |
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