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Bauleistungsversicherung

 
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Autor Nachricht
martin2783



Anmeldedatum: 03.01.2012
Beiträge: 2
Wohnort: Jena

BeitragVerfasst am: Di 03 Jan, 2012 21:46    Titel: Bauleistungsversicherung

Hallo zusammen,

ich habe eine ganz dringende Angelegenheit bzw. Frage bezüglich einer Bauleistungsversicherung. Ich bin in unserer Firma ganz normaler kaufmännischer Angestellter. Der "kompetene" Juniorchef hat mich zu seinen neuen Schützling im Bereich der Versicherung eingebunden, obwohl ich in diesen Themengebiet nicht wirklich auf dem Laufenden bin. Ein guter Freund meines Chefs hat sich ein Haus bauen lassen. Hier hatten wir für den Kunden eine Bauleistungsversicherung gezeichnet. Wie der Zufall es wollte gab es ein Schaden bezüglich einer undichten Dichtung im Dach. Ansich für mich als Laie ist dies ein Betriebshaftpflichtschaden des jeweiligen Unternehmens der die Dichtung nicht fachgerecht angebracht hatte. Da ich für die Schadensbearbeitung beauftragt wurden bin, muss ich mich jetzt um den Fall kümmern. Leider ist mir mein Chef in solcher Hinsicht überhaupt keine Hilfe, da er hier bereits mit dem besagten Hausbauer und dem Dachdecker eine "Vereinbarung" gemacht hat und sie das nicht der Betriebshaftpflicht melden möchten. Nun liegt die ganze Last auf meinen Schulter den Schaden über die Bauleistungsversicherung zu regeln. Mittels einer Schadenshergangs, dass es ein Materialfehler bei einem Wasserrohr war und dadurch Wasser an den Decken runtergelaufen ist. Ich wäre euch überaus dankbar, wenn ihr mir nützliche Tipps aufzeigen könnten, dass der Schaden reguliert wird. Ich hoffe mein Text war nicht ganz zu verwirrend.

Vielen Dank für eure Mühe im Voraus!
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Lena



Anmeldedatum: 20.03.2011
Beiträge: 106

BeitragVerfasst am: Fr 06 Jan, 2012 23:40    Titel:

Was ist in der Regel versichert und was nicht. Da bürge ich nicht für Vollständigkeit. Vielleicht gibts noch jemand, der sich da besser auskennt.

Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden

1. Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) sowie bei Abhandenkommen durch
Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder
deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb
ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe
Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden

Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird Entschädigung geleistet für Schäden
a) durch Brand, Blitzschlag oder Explosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
Teile oder seiner Ladung:
b) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge
von
aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
bb) außergewöhnlichem Hochwasser.

3. Nicht versicherte Schäden

Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen;
b) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind;
c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter
Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.

4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen
Verhältnisse gerechnet werden muss;
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen
entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;
c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern;
d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung;
redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche
Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;
e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem
Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als 3 Monate gedauert
hat;
f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch
nicht geprüft wurden;
g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
h) durch Innere Unruhen oder Terrorismus;
i) durch Streik, Aussperrung und Verfügung von hoher Hand;
j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

Melde den Schaden so, wie er entstanden ist und lass Deinen Chef unterschreiben.


Lena
_________________
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